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Hausordnung

Die Endpreise erhöhen sich durch für die Schützenbruderschaft nicht beeinflussbare Faktoren. Dieses gilt insbesondere für Preise für Gas, Strom, Wasser, Abwasser, Reinigung und Abfallentsorgung. Diese Nebenkosten werden nach Aufwand bzw. Verbrauch abgerechnet. Die Nebenkosten belaufen sich im Durchschnitt auf 100-150% des Mietpreises, können im Einzelfall auch höher oder niedriger ausfallen. In der kalten Jahreszeit wird vor allem die Lüftungsheizung entsprechend Gas und Strom verbrauchen.

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses aufgeräumt und „besenrein“ zurückzugeben. Die Endreinigung wird kostenpflichtig durch die Schützenbruderschaft vorgenommen. Bei größeren Schäden oder Verschmutzungen wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.

Die Toiletten sind vorgereinigt zu hinterlassen. Die Küchengeräte, die Wandfliesen in der Küche und die Theke sind vom Mieter ordnungsgemäß und gereinigt zu hinterlassen, sofern diese benutzt wurden.

Die Möbel sind so zu stellen, wie sie bei der Übergabe der Halle vorgefunden wurden. Das Mobiliar ist pfleglich zu behandeln. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass keine Beschädigungen auftreten. Sollten dennoch Gegenstände beschädigt werden, wird nach Ermittlung der Schadenhöhe ein Kostenersatz erhoben. Mobiliar oder anderes Inventar sind nicht mit in den Außenbereich zu nehmen. Klappgarnituren (Klapptische und Klappbänke) sind grundsätzlich von der Nutzung ausgeschlossen.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die bei dem Betrieb oder der Unterhaltung der oben aufgeführten Räumlichkeiten während des Mietverhältnisses der Schützenbruderschaft entstehen. Die beigefügte gesonderte Erklärung ist den Mietvertragspartnern bekannt und wird durch die Unterschrift als verbindlich anerkannt.

Eine Untervermietung oder Überlassung der Halle an Dritte ist nicht gestattet. Die Gewährleistung für Mängel jeder Art ist ausgeschlossen. Sofern die o.g. Räumlichkeiten nicht genutzt werden, und nicht spätestens vier Wochen vor Miettermin eine Absage erfolgt, wird der volle Mietzins fällig. Liegt dem Vermieter dieser unterzeichnete Mietvertrag nicht spätestens vier Wochen vor Miettermin vor, steht die Überlassung des Mietobjektes im Ermessen des Vermieters.

Die Mietsache wird in dem Zustand übergeben, in dem sie sich befindet. Der Mieter erkennt ihren Zustand als vertragsgemäß an. Die Schützenbruderschaft übernimmt keine Haftung dafür, dass die Mietsache für den vom Mieter beabsichtigten Zweck geeignet ist.
Die Pflicht zur Meldung anmeldepflichtiger Veranstaltungen, insbesondere für die Anmeldung und Zahlung der GEMA-Gebühren sowie das Einholen evtl. erforderlicher Erlaubnisse, die das örtliche Ordnungsamt oder eine andere Einrichtung erteilen muss, geht hiermit auf den Mieter über.

Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses unverzüglich zurückzugeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.

Der Mieter ist berechtigt, die Ablesung der Strom-, Gas- und Wasserzähler gemeinsam mit der von der Schützenbruderschaft beauftragten Person durchzuführen. Strom- und Gaszähler werden automatisch erfasst und zeitgenau registriert.

Die Schützenbruderschaft hat mit der Krombacher Brauerei und mit der Firma Getränke Schulte vertragliche Vereinbarungen. Daher ist in der Dorfhalle Krombacher Pils auszuschenken. Außnahmen sind nicht gestattet.

Es ist zwingend der vorgenannte Getränkegroßhandel mit der Lieferung der Getränke zu beauftragen. Die Schützenbruderschaft ist hierzu ihrerseits verpflichtet.

Der Mietzins zuzüglich der o.g. Kosten ist nach Rechnungserhalt zu zahlen. Beschädigtes Inventar oder aufgrund der Nutzung notwendig werdende Reparaturen, Intensivreinigungen oder Ersatzanstriche sind ebenfalls nach Rechnungserhalt zu zahlen. Letzteres kann notwendig werden, sofern Plakate oder Ähnliches an Wände u.a. angeklebt, geheftet oder anderweitig angebracht werden.

Die Schützenhalle ist mit einer Notbeleuchtungsanlage ausgestattet. Für den Fall eines Stromausfalls oder eines sonstigen Schadenfalles ist daher die Notbeleuchtungsanlage einzuschalten.

Der Schlüssel für das Mietobjekt wird persönlich übergeben. Der Mieter trägt Sorge für den Schlüssel und für das Mietobjekt. Der Schlüssel ist Teil einer Schließanlage. Der Verlust des Schlüssels hat unter Umständen eine kostenpflichtige Ersatzbeschaffung zur Folge.
“Bitte nehmen Sie auf die Nachbarschaft Rücksicht!

Halten Sie immer die Notausgänge und Anfahrtswege für Rettungsfahrzeuge frei!”
Die angemieteten Räumlichkeiten sind grundsätzlich bis 13.00 Uhr des auf das Mietdatum folgenden Tages ordnungsgemäß zurückzugeben. Ausnahmen bedürfen der Absprache und müssen gesondert vereinbart werden.

Die Schützenbruderschaft St. Hubertus Niedersfeld e.V. vermietet die Schützenhalle in Niedersfeld aus an Ferienlager. Für diese gilt folgende Hausordnung.

1. Ankunft
Vor Ankunft des Lagers sollte sich die Lagerleitung mit der Hallenverwaltung in Verbindung setzen, um die Schlüsselübergabe, Hallenübergabe und das Ablesen der Zählerstände zu organisieren. (Hallenwart siehe Vertrag)

2. Ruhezeiten
Die Nachtruhe beginnt um 22 Uhr und endet um 7 Uhr. Die Lagerleitung ist für die Einhaltung der Nachtruhe verantwortlich. Lärmintensive Außenveranstaltungen sind innerhalb der Nachtruhe an der Schützenhalle untersagt. Veranstaltungen innerhalb der Schützenhalle sind während der Nachtruhe so zu gestalten, dass Nachbarn nicht belästigt werden (Zimmerlautstärke). Gleiches gilt für die Mittagszeit (12.30 Uhr bis 14.30 Uhr).

3. Umweltverhalten
Die Gäste werden gebeten, Abfall zu vermeiden, Energie und Wasser zu sparen. Der anfallende Müll sollte entsprechend getrennt werden. Sollten alle Container voll sein, reicht eine kurze Info an die genannte Telefonnummer. Gelbe Säcke werden entsprechend kostenlos zur Verfügung gestellt und entsorgt!

4. Allgemeine Verhaltensregeln
Bei Regen, Sturm und Schneetreiben sind die Fenster rechtzeitig zu schließen. Für widrigenfalls etwa verursachten Fensterglasbruch sowie für Wasserschäden und sonstige Folgeschäden haften die Benutzer der Räume. Geöffnete Fenster sind zu sichern. Für den Verschluss der Außen- und Raumtüren sowie für das sichere Aufbewahren von Wertgegenständen ist die Lagerleitung verantwortlich, ebenso für das Ausschalten der Beleuchtung, der Heizung und das Schließen der Fenster beim Verlassen der Räume. Das gewaltsame Öffnen von Türen und Fenstern ist verboten. Im Bedarfsfall ist die Hallenverwaltung um Öffnung zu ersuchen. Festgestellte Schäden und Mängel sowie Unregelmäßigkeiten oder besondere Vorkommnisse sind unverzüglich der Hallenverwaltung zu melden. Die Benutzung von Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards, Rollern u.ä. in den Hallenräumen ist unzulässig. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen geparkt werden. Hallenwände, Vorhänge, Türen oder andere Flächen in der Halle dürfen nicht beklebt oder verschmutzt werden, ebenso dürfen dort keine Nägel angebracht werden. Unbefestigte Wege an der Halle sind nicht zu betreten, es besteht Verletzungs- oder Lebensgefahr, da das angrenzende Gewässer Hochwasser führen kann. Private Nachbargrundstücke dürfen nicht betreten werden. Bitte die Möbel nur im Innenbereich der Halle nutzen. Die Klapp-Garnituren im Keller sind von der Nutzung ausgeschlossen. Nehmen Sie auf die Nachbarschaft Rücksicht und vermeiden Sie unnötigen Lärm. Achten Sie auf die Natur. Abfall gehört dort nicht hin. Flussläufe sind nicht zu blockieren (Staudämme), Gemeinschaftseinrichtungen sind sauber wieder zu verlassen.

5. Hausrecht
Der Hausmeister, Hallenwart oder ein anderer Vertreter der Schützenbruderschaft übt das Hausrecht im Auftrage der Schützenbruderschaft aus. Der Lagerleitung obliegt die Aufsicht während der Durchführung des Lagers. Bei Verletzung der Hausordnung kann ein Beauftragter ein Hausverbot aussprechen. Dem Gast ist der Grund für das Hausverbot mitzuteilen.

6. Abreise
Vor Abreise des Lagers muss sich der Lagerleiter bzw. die Lagerleiterin mit der Hallenverwaltung in Verbindung setzen, um die Schlüsselübergabe und Hallenübergabe zu terminieren. Sämtliche ausgehändigte Schlüssel sind zurückzugeben, die Halle ist auf Schäden zu kontrollieren. Es ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen und von den zur Besichtigung Beauftragten zu unterzeichnen. Die Halle bis zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt ordnungsgemäß zu übergeben.

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